...und ab sofort die UVV-Prüfung gem.§57 DGUV

Vorschrift 70 für alle Gewerblich genutzen Fahrzeuge

UVV BGV D29

4. Februar 2009

Die UVV ist immer wieder ein heikles Thema!

Bei einer Mißachtung kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.

Für wen gilt der Vorschriftenkatalog: UVV „Fahrzeuge“ BGV D29?
Fahrzeug ist Betriebsmittel des Unternehmens
(geschäftlich eingesetzte Privatfahrzeuge sind davon unberührt)

Wichtige Bestandteile der UVV:

Warnwestenpflicht
Ladungssicherung
Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal
Fahrzeugprüfung durch Sachkundige

Ausgenommen hiervon sind nach § 1 Abs.2 DGUV Vorschrift 70 ausdrücklich:
1. Maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
2. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schu¨rfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
3. Straßenwalzen und Bodenverdichter,
4. Flurförderzeuge und deren Anhänger,
5. Bodengeräte der Luftfahrt,
6. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
7. Pistenraupen,
8. Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe – dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfu¨gung gestellt zu werden, – fu¨r Vorfu¨hrungen verwendet zu werden,
9. Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
10. Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,
11. Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
12. Dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge, (Hervorhebung durch Verfasser)
13. Krankenfahrstuhle.

für nur 49,00€

KSW-Wuppertal

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